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Neues Verpackungsgesetz: Fragen & Antworten

Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst die bisherige Verpackungsverordnung ab. Zielsetzung des neuen Gesetzes ist die Erhöhung der Recyclingquoten von Verkaufs- und Versandverpackungen, die Beseitigung gesetzlicher Schlupflöcher sowie der vermehrte Einsatz von umweltfreundlichen Verpackungslösungen. Doch welche Neuerungen bringt das Gesetz mit sich und wer ist konkret betroffen? Wir haben das neue Regelwerk beleuchtet und liefern Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Welche Neuerungen sieht das Gesetz vor?

Neu eingeführt wurde die Registrierungspflicht. Diese gilt für alle Vertreiber sogenannter systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, bevor sie diese erstmalig in Deutschland in den Verkehr bringen dürfen. Auch Onlinehändler sind hiervon betroffen, denn anders als bisher gilt auch Versandmaterial (Umschläge, Klebeband, Füllmaterial) als systembeteiligungspflichtige Verpackung.

Wo erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt bei der neu eingerichteten Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), ebenso die Hinterlegung der Lizenzierung. Ohne eine solche Registrierung dürfen Produkte in systembeteiligungsrelevanten Verpackungen (duale Systeme) nicht zum Verkauf angeboten werden. Die Registrierung ist aktuell kostenlos.

Wer muss sich registrieren lassen?

Alle Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die beim privaten Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen, erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringen. Wichtig: Die Registrierung muss persönlich durch das Unternehmen unter lucid.verpackungsregister.org erfolgen.

Eine System- oder auch Lizenzierungspflicht besteht für Vertreiber, die Waren in Verpackungen, die für private Endverbraucher bestimmt sind, in Deutschland erstmals in den Verkehr bringen („Erstinverkehrbringer“), also herstellen, importieren oder – wie zum Beispiel Onlinehändler – zusätzlich verpacken. Diese müssen sich an einem bundesweiten Rücknahmesystem (duales System) für gebrauchte Verkaufsverpackungen beteiligen – und zwar unabhängig von der Materialmenge. Bei fehlender Systembeteiligung darf der Vertreiber die Produkte nicht an private Endverbraucher abgeben.

Gibt es eine Befreiung von der Verpackungslizenzierung?

Ausgenommen sind Privatverkäufer, zum Beispiel auf eBay. Außerdem besteht die Möglichkeit, bereits lizenzierte Verpackungen zu verwenden. Diese müssen vom Verwender nicht ein weiteres Mal lizenziert werden. Allerdings muss der Verwender eine existierende Lizenzierung der Verpackungen nachweisen können, was in der Praxis schwer möglich ist.

Welche dualen Systeme können genutzt werden?

  • BellandVision GmbH
  • Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
  • Interseroh Dienstleistungs GmbH
  • Landbell AG für Rückhol-Systeme
  • Noventiz Dual GmbH
  • Reclay Systems GmbH
  • RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG
  • Veolia Umweltservice Dual GmbH
  • Zentek GmbH & Co. KG

Hinweis:
Die Kosten sind beim jeweiligen Systemanbieter zu erfragen. Die dualen Systeme bieten darüber hinaus auch einen Komplettservice im Rahmen der Lizenzierung (außer der Anmeldung im Verpackungsregister).

Wird zwischen B2C- und B2B-Verpackungen unterschieden?

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen (B2C)

Erstinverkehrbringer von B2C-Verpackungen müssen sich zur Sicherstellung der bundesweiten Rücknahme und anschließenden Verwertung der entsprechenden Verpackungsabfälle einem dualen System anschließen. Diese rechnen die entsprechenden Aufwände über das an sie gemeldete, in Deutschland in Verkehr gebrachte Gewicht der verschiedenen Materialanteile ab. Hierzu gehören alle Verkaufsverpackungen (einschließlich Versand- und Umverpackungen), die der Endverbraucher erhält – auch die Verpackung, mit der die Ware an den Endverbraucher versendet wird. Hierzu zählen selbst Serviceverpackungen wie Brötchentüten, Frischhaltefolie sowie Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff.

Andere (gewerbliche) Verpackungen (B2B usw.)

Auch für die folgenden Verpackungsfraktionen muss der Hersteller als Inverkehrbringer nach dem Verpackungsgesetz die Rücknahme und ordnungsgemäße Verwertung der entsprechenden Abfälle organisieren und sicherstellen, sofern er nicht zusammen mit seinen Kunden eine andere Vereinbarung getroffen hat:

  • gewerbliche Verkaufs-, Versand- oder Umverpackungen (B2B)
  • Transportverpackungen (B2B)
  • systemunverträgliche Verkaufs-, Versand-, Service- oder Umverpackungen (keine umweltverträgliche Verwertung möglich)
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

Hier gibt es je nach Verpackungsfraktion unterschiedliche Anbieter, Lösungen und Kosten.

Was sind Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes?

Verpackungen sind Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren. Aus welchem Material Verpackungen hergestellt werden, ist für die Definition des Begriffs „Verpackung“ unerheblich. Das Verpackungsgesetz unterscheidet Verpackungen, die weder lizenzierungs- noch registrierungspflichtig sind (u. a.):

  • systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich (z. B. mit Begleitdokument) nicht in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden, sondern für den Export bestimmt sind
  • Mehrwegverpackungen
  • pfandpflichtige Einwegverpackungen
  • Verpackungen für schadstoffhaltige Güter
  • Transportverpackungen (Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, sie vor Transportschäden schützen oder aus Sicherheitsgründen verwendet werden, beim Vertreiber anfallen und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind)

Können Verpackungen vorlizenziert eingekauft werden?

Das Verpackungsgesetz schließt – im Unterschied zur ehemaligen Verpackungsverordnung – eine Vorlizenzierung weitestgehend aus. Lediglich bei Serviceverpackungen (Bäckertüten, Kaffeebecher etc.) können Hersteller von den Vorvertreibern einen Anschluss an ein System und damit die Lizenzierung der Verpackungen verlangen (§ 7 Abs. 2 VerpackG). 

Was gilt für den Import nach Deutschland?

Importeure werden unter dem Verpackungsgesetz Herstellern / Vertreibern gleichgesetzt, d. h. sie sind als Erstinverkehrbringer Hauptverpflichtete nach dem Gesetz, wenn sie Verpackungsmaterial in Deutschland erstmalig auf den Markt bringen. Dabei sind grundsätzlich zwei verschiedene Situationen zu unterscheiden:

  1. Verpackungen werden aus dem Ausland direkt an private oder gewerbliche Endverbraucher vertrieben, beispielsweise über einen Onlineshop. In diesem Fall muss der ausländische Händler in Deutschland als Hersteller die Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz übernehmen.
     
  2. Der ausländische Exporteur beliefert ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen, welches die Verpackungen gewerbsmäßig wiederum an weitere deutsche Vertreiber oder Endverbraucher in Verkehr bringt. In diesem Fall ist standardmäßig das deutsche Unternehmen Importeur und damit Hersteller nach dem Verpackungsgesetz.

Wer muss jetzt handeln?

Hersteller, Händler und Importeure, die als Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen B2C-Verpackungen in Deutschland auftreten, müssen sich zur Sicherstellung der flächendeckenden Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Verpackungsabfälle einem (dualen) System anschließen und sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Erstinverkehrbringer und Folgevertreiber (Händler) von B2B-Verpackungen müssen ähnliche Verpackungsabfälle kostenfrei zurücknehmen und einer ordentlichen Verwertung zuführen.

Was ist zu tun?

Pflichten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen:

  • Registrierung beim Verpackungsregister vor dem 1. Januar 2019 – es gelten keine Übergangsfristen!
  • Anschluss an ein (duales) System zwecks Sicherstellung der bundesweiten Rücknahme und Entsorgung von Verpackungsabfällen (ebenfalls vor dem 1. Januar 2019)
  • Planmengenmeldung an das Verpackungsregister sowie das (duale) System
  • regelmäßige Meldung in Verkehr gebrachter Mengen an das Verpackungsregister sowie das (duale) System
  • bei Überschreitung der jährlichen Mengengrenzen: Abgabe der Vollständigkeitserklärung für das jeweilige Vorjahr beim Verpackungsregister bis Mitte Mai eines Jahres – diese Pflicht besteht 2019 auch rückwirkend für das vorangegangene Jahr 2018!
  • Einhaltung bestimmter Verwertungsquoten (über das System)
  • gegebenenfalls Berücksichtigung bestimmter Stoffbeschränkungen

Was passiert bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz?

Wer sich nicht registriert und / oder nicht an einem dualen System beteiligt, begeht gemäß Verpackungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit. Nicht erfolgte Registrierungen können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro, eine Nicht-Beteiligung an einem dualen System mit Bußgeldern bis zu 200.000 Euro geahndet werden.

Hinweis:
Die hier aufgeführten Informationen können nur einen Ausschnitt aus den gesetzlichen Anforderungen darstellen. Zudem wird sich erst in der Praxis zeigen, an welchen Stellen noch Klärungsbedarf besteht. Um Rechtssicherheit zu erlangen, besteht letztendlich die Möglichkeit, über einen Antrag bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister die Systembeteiligungspflicht einer konkreten Verpackung festzustellen.

Weiterführende Informationen zum neuen Verpackungsgesetz finden Sie hier sowie auf der Website der 

Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

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